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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scene & Sound Communications Inhaber: Andreas Stumptner · Am Bründl 12 · 85467 Neuching Stand: November 2026
 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Scene & Sound Communications, Inhaber Andreas Stumptner („Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern („Kunde“) über Leistungen in den Bereichen Kommunikation, Public Relations, Marketing, Beratung und Content.

  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

  4. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, sofern der Kunde sie bei Abschluss des ersten Vertrags erhalten hat.

  5. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder im Einzelvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein verbindliches Angebot gilt für 30 Tage ab Datum, soweit darin nichts anderes bestimmt ist.

  2. Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (z. B. E-Mail, unterschriebenes PDF) oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Beginnt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden mit der Leistung, kommt der Vertrag spätestens damit zu den Bedingungen des Angebots zustande.

  3. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung („Leistungsbeschreibung“). Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) Einzelvertrag bzw. angenommenes Angebot, (b) Leistungsbeschreibung, (c) diese AGB, (d) gesetzliche Vorschriften.

  4. Präsentationen, Konzepte und Ideen, die der Auftragnehmer vor Vertragsschluss vorstellt (Pitch- und Akquiseleistungen), bleiben sein geistiges Eigentum. Der Kunde darf sie ohne Beauftragung weder ganz noch teilweise nutzen, umsetzen oder an Dritte weitergeben. Ein Pitch-Honorar wird gesondert vereinbart.

§ 3 Leistungen und Vertragsarten

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in einer der folgenden Vertragsarten, die im Angebot festgelegt wird:

    1. Tagessatz-Beauftragung – Beratung, Workshops, Interim- und Einsatztage, abgerechnet nach Zeitaufwand (§ 4);

    2. Projekt – ein inhaltlich abgegrenztes Vorhaben mit definiertem Ergebnis oder Leistungsumfang, in der Regel zum Festpreis (§ 5);

    3. Retainer – laufende Betreuung gegen eine monatliche Pauschale mit vereinbartem Leistungskontingent (§ 6).

  2. Beratungs-, Betreuungs- und PR-Leistungen (insbesondere Strategieberatung, Medienarbeit, Pressekontakte, Speaker- und Eventbetreuung) sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer erbringt sie mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der PR-Arbeit; er schuldet die fachgerechte Erbringung, nicht einen bestimmten Erfolg.

  3. Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) gilt nur für Leistungen, bei denen ein konkretes, in der Leistungsbeschreibung bezeichnetes Arbeitsergebnis geschuldet ist (z. B. Pressemitteilung, Konzeptpapier, Texte, Präsentation, Podcast- oder Videoproduktion).

  4. Kein Medienerfolg geschuldet. Ob, wann, in welchem Umfang und mit welcher Tendenz Medien berichten, entscheiden Redaktionen unabhängig. Der Auftragnehmer schuldet daher keine Veröffentlichungen, Reichweiten, Clippings, Rankings, Einladungen oder Buchungen, sofern dies nicht ausdrücklich als Erfolg vereinbart ist. Genannte KPIs sind Zielgrößen, keine Garantien.

  5. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen persönlich oder durch sorgfältig ausgewählte Erfüllungsgehilfen (freie Mitarbeiter, Partneragenturen). Er bleibt für deren Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich. Er bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung im Rahmen der Vereinbarung selbst und ist nicht weisungsgebunden in den Betrieb des Kunden eingegliedert.

  6. Keine Rechtsberatung. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Eine Prüfung von Inhalten auf wettbewerbs-, marken-, urheber-, presse- oder datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist ebenso wenig geschuldet wie die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit von Arbeitsergebnissen (z. B. als Marke, Design oder Werktitel), soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf ihm erkennbare gewichtige rechtliche Risiken hin. Der Kunde kann die rechtliche Zulässigkeit vorgeschlagener Maßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl prüfen lassen.

  7. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung oder Freigaben des Kunden (§ 7), nachträglicher Änderungswünsche oder höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnungen, größere Störungen der Telekommunikation) verlängern Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

  8. Verhinderung. Ist der Auftragnehmer wegen Krankheit oder aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden Grund vorübergehend verhindert, informiert er den Kunden unverzüglich. Betroffene Termine werden in Abstimmung mit dem Kunden verschoben; alternativ kann der Auftragnehmer mit Zustimmung des Kunden eine gleichwertig qualifizierte Vertretung einsetzen. Für die Dauer der Verhinderung entfallen die wechselseitigen Leistungspflichten für die betroffenen Leistungen; bei Retainern wird die Pauschale anteilig gemindert, wenn die Verhinderung länger als 10 Werktage im Kalendermonat dauert.

§ 4 Tagessatz-Beauftragungen

  1. Ein Tagessatz umfasst bis zu 8 Arbeitsstunden an einem Kalendertag. Einsatzzeiten bis 4 Stunden werden als halber Tagessatz, darüber hinaus als voller Tagessatz berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  2. Auf Wunsch des Kunden geleistete Mehrstunden über 8 Stunden pro Tag werden anteilig mit 1/8 des Tagessatzes je angefangener Stunde berechnet. Einsatztage an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen (Bayern) werden mit einem Zuschlag von 25 % berechnet, wenn sie auf Wunsch des Kunden erfolgen.

  3. Vor- und Nachbereitung außerhalb des Einsatztages sowie sonstige nach Zeitaufwand vergütete Leistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz in Intervallen von 15 Minuten abgerechnet, sofern im Angebot nicht pauschaliert.

  4. Der Auftragnehmer dokumentiert den Zeitaufwand und stellt dem Kunden auf Anforderung einen Tätigkeitsnachweis zur Verfügung.

  5. Vereinbarte Einsatztage sind für beide Seiten verbindlich reserviert. Für die Absage oder Verschiebung durch den Kunden gilt § 14 Abs. 3.

§ 5 Projekte

  1. Grundlage eines Projekts ist das im Angebot beschriebene Briefing mit Leistungsumfang, Anzahl der Korrekturschleifen und Zeitplan. Ein Festpreis deckt ausschließlich diesen Umfang ab. Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen je Arbeitsergebnis enthalten. Dies gilt nicht, wenn die Änderungswünsche eine maßgebliche Abweichung vom gemeinsam erarbeiteten Konzept oder Briefing erfordern; solche Änderungen sowie weitere Korrekturschleifen sind nach Abs. 2 zu vergüten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen als Entwürfe vorzulegen.

  2. Änderungen (Change Requests). Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen, insbesondere ein geändertes Briefing, zusätzliche Korrekturschleifen oder neue Leistungen, teilt der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan in Textform mit. Mehraufwand wird nach der im Angebot genannten Vergütung bzw. dem jeweils gültigen Stunden- oder Tagessatz berechnet. Bis zur Einigung kann der Auftragnehmer die Arbeiten auf Basis des ursprünglichen Auftrags fortsetzen.

  3. Bei Projekten mit einem Volumen ab 3.000 € netto werden 50 % der Vergütung bei Auftragserteilung und 50 % nach Abschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Projekten mit einer Laufzeit über zwei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen (§ 632a BGB).

  4. Abnahme werkvertraglicher Leistungen. Der Kunde prüft Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Übermittlung. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Ergebnis nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung und Hinweis auf diese Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB) oder das Ergebnis veröffentlicht bzw. nutzt. Geschmackliche oder gestalterische Einwände im Rahmen des Briefings sind keine Mängel, sondern Änderungswünsche nach Abs. 2.

  5. Mängel. Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten; Schadensersatz nur nach § 13. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2 sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 6 Retainer

  1. Beim Retainer stellt der Auftragnehmer dem Kunden fortlaufend Kapazität und Leistungen im vereinbarten Rahmen gegen eine monatliche Pauschale zur Verfügung. Das Angebot legt den Leistungsrahmen und das monatliche Kontingent in Stunden oder Tagen fest.

  2. Die Pauschale ist monatlich im Voraus bis zum 5. Werktag des Monats fällig. Sie vergütet neben dem Kontingent die Bereitschaft und Reservierung von Kapazität; sie ist daher auch dann zu zahlen, wenn der Kunde das Kontingent nicht vollständig abruft.

  3. Nicht abgerufenes Kontingent kann bis zu 20 % des Monatskontingents in den Folgemonat übertragen werden und verfällt danach ersatzlos. Nicht abgerufenes Kontingent wird nicht erstattet, es sei denn, die Nichtinanspruchnahme beruht auf Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.

  4. Mehraufwand. Zeichnet sich ab, dass das Kontingent überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden rechtzeitig in Textform. Leistungen über das Kontingent hinaus erbringt er nach Freigabe durch den Kunden und berechnet sie zum vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz. Kurzfristig unaufschiebbare Leistungen (z. B. Krisenkommunikation) darf er auch ohne vorherige Freigabe erbringen, wenn er den Kunden unverzüglich informiert.

  5. Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrachten Leistungen und den Zeitaufwand und übermittelt monatlich einen kurzen Tätigkeitsbericht.

  6. Laufzeit und Kündigung. Der Retainer hat eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Danach verlängert er sich jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pauschale frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, kann der Kunde den Retainer zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen; hierauf wird er in der Ankündigung hingewiesen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Bild- und Tonmaterialien, Zugänge und Ansprechpartner im vereinbarten Format zur Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson.

  2. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Rechte an seinen Unternehmenskennzeichen, Marken, Logos, Produkt- und Geschäftsbezeichnungen und Namen ein. Er sichert zu, dass er an allen übergebenen Materialien die für die vorgesehene Nutzung durch den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen erforderlichen Rechte besitzt und die enthaltenen Angaben (insbesondere Produktangaben, Zahlen und Zitate) zutreffend sind.

  3. Enthalten Entwürfe und Arbeitsergebnisse Angaben über den Kunden, seine Produkte oder Dienstleistungen, prüft der Kunde diese auf sachliche Richtigkeit und teilt Fehler unverzüglich mit.

  4. Kommt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder müssen Arbeiten wegen unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Vorgaben wiederholt werden, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dadurch verursachten Mehraufwand kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnen; weitergehende Rechte (§§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.

  5. Elektronische Kommunikation. Die Parteien kommunizieren regelmäßig elektronisch. Arbeitsergebnisse und Entwürfe stellt der Auftragnehmer digital zur Verfügung (z. B. per E-Mail, Cloud-Freigabe oder Download), soweit nichts anderes vereinbart ist. Für besonders vertrauliche Informationen vereinbaren die Parteien bei Bedarf gesicherte Übertragungswege; Zugangsdaten und Passwörter werden nicht unverschlüsselt per E-Mail übermittelt.

§ 8 Vergütung, Kosten und Zahlung

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. [Alternative bei Kleinunternehmerregelung: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“]

  2. Ist keine Vergütung vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen Stunden- und Tagessätze des Auftragnehmers gemäß seiner Preisliste.

  3. Eilzuschlag. Bei kurzfristig erteilten, besonders eilbedürftigen Aufträgen kann der Auftragnehmer einen Zuschlag von bis zu 25 % auf das Zeithonorar berechnen. Eilbedürftig ist ein Auftrag, wenn die verfügbare Bearbeitungszeit in einem auffälligen Missverhältnis zu Umfang und Schwierigkeit steht. Der Auftragnehmer kündigt den Zuschlag vor Annahme des Auftrags an.

  4. Fremdkosten. Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Fotografen, Verteilerdienste, Monitoring- und Clippingdienste, Locations, Druck, Lizenzen, Übersetzungen) sind nicht in der Vergütung enthalten. Der Auftragnehmer beauftragt sie nach Freigabe des Kunden entweder im Namen und auf Rechnung des Kunden oder im eigenen Namen. Im letzteren Fall stellt er sie dem Kunden mit einem Handling- und Vorfinanzierungsaufschlag von 10 % in Rechnung; dies gilt auch für vorfinanzierte Reisen von Personen, die nicht für den Auftragnehmer tätig sind. Bei Fremdkosten über 1.000 € netto kann er Vorkasse verlangen.

  5. AE-Provision. Vermittelt der Auftragnehmer dem Kunden erfolgreich Werbe- oder Mediaschaltungen, berechnet er eine Provision von 15 % des zwischen Medium und Kunde vereinbarten Netto-Auftragsvolumens, sofern nicht das Medium dem Auftragnehmer eine AE-Provision zahlt.

  6. Reisekosten. Reisen außerhalb des Großraums München werden gesondert berechnet, gerechnet vom Sitz des Auftragnehmers zum Ziel und zurück: Bahn 1. Klasse, Flug Economy (Langstrecke Premium Economy), PKW 0,30 € je km, Übernachtung mindestens 3 Sterne zu tatsächlichen Kosten. Stehen bei Buchung keine angemessenen günstigeren Optionen zur Verfügung, darf der Auftragnehmer höher klassifizierte wählen. Reisezeiten werden mit 50 % des Stunden- bzw. Tagessatzes vergütet, soweit während der Reise nicht für den Kunden gearbeitet wird.

  7. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden, auch als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Tagessätze und Mehraufwand werden monatlich nachträglich abgerechnet.

  8. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  9. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten.

  10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Freigaben und Verantwortung für Inhalte

  1. Inhalte, die im Namen oder für den Kunden veröffentlicht oder an Medien, Partner oder Dritte versandt werden (insbesondere Pressemitteilungen, Statements, Zitate, Social-Media-Beiträge), bedürfen der vorherigen Freigabe des Kunden in Textform.

  2. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf freigegebenen Inhalten oder vom Kunden gelieferten Materialien beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

  3. In eilbedürftigen Fällen (z. B. Krisenkommunikation, Redaktionsanfragen mit kurzer Frist) gilt eine mündliche Freigabe, die der Auftragnehmer anschließend in Textform bestätigt.

  4. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf redaktionelle Bearbeitung, Veröffentlichungszeitpunkt oder Darstellung durch Medien und haftet hierfür nicht.

§ 10 Nutzungsrechte

  1. An den vom Auftragnehmer eigens für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Texte, Konzepte, Präsentationen) räumt er dem Kunden das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese für den im Angebot bezeichneten bzw. vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht oder eine Nutzung für andere Zwecke bedarf gesonderter Vereinbarung. Eine Nutzung durch den Auftragnehmer für eigene Zwecke (z. B. als Arbeitsprobe) bleibt im Rahmen des § 15 vorbehalten.

  2. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffenden Rechnungen über. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

  3. Bearbeitungen und die Übertragung von Rechten an Dritte bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen des Kunden handelt. Zur Veröffentlichung bestimmte Pressemitteilungen und Texte darf der Kunde ohne Zustimmung redaktionell anpassen und von Medien nutzen lassen.

  4. Zieht der Auftragnehmer Dritte heran (z. B. Fotografen, Sprecher, Musiker, Produktionsfirmen), erwirbt er deren Nutzungsrechte im Umfang des Abs. 1 und räumt sie dem Kunden ein, soweit nichts anderes vereinbart ist; abweichende Lizenzbedingungen teilt er vorher mit. Rechte, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden (z. B. GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst), erwirbt der Kunde auf eigene Kosten, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.

  5. Methoden, Know-how, Vorlagen, Verteiler- und Kontaktdaten sowie allgemeine Werkzeuge des Auftragnehmers bleiben in seinem Eigentum und werden nicht übertragen. Persönliche Medien- und Branchenkontakte des Auftragnehmers sind nicht Teil der übertragenen Arbeitsergebnisse.

  6. Arbeitsdateien und Rohdaten (offene Dateien) schuldet der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 11 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Anbahnung und Durchführung der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei und mit ihr verbundener Unternehmen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, unveröffentlichte Produkt- und Unternehmensinformationen sowie Embargo-Informationen, vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Besonders schutzbedürftige Informationen kennzeichnet der Kunde als solche.

  2. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die die andere Partei selbst veröffentlicht hat, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten zugehen oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

  3. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für 3 Jahre fort; für Geschäftsgeheimnisse, solange sie solche sind. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Berater und Partneragenturen, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit.

  4. Die Übermittlung von Informationen an Medien im Rahmen des Auftrags (z. B. unter Embargo) ist keine Verletzung dieser Pflicht, wenn sie der Kunde freigegeben hat.

§ 12 Datenschutz

  1. Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

  2. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Kunden (z. B. Kunden-Newsletter, Teilnehmerlisten des Kunden), schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

  3. Eigene Presse- und Medienverteiler sowie Kontaktdaten des Auftragnehmers verarbeitet dieser in eigener Verantwortung.

  4. Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung gängige Software- und Cloud-Dienste ein, auch KI-gestützte Werkzeuge. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden gibt er dabei nur in Dienste ein, die eine Nutzung der Daten zu Trainingszwecken ausschließen und datenschutzkonform eingesetzt werden können. Auf Wunsch des Kunden verzichtet er auf KI-Werkzeuge für bestimmte Inhalte.

§ 13 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers.

  5. Hat der Auftragnehmer den Kunden nach § 3 Abs. 6 auf rechtliche oder sonstige Risiken einer Maßnahme hingewiesen und entscheidet sich der Kunde gleichwohl für deren Durchführung, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem benannten Risiko ergeben.

  6. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in der Höhe, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

  7. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren, außer in den Fällen des Abs. 1, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 14 Absage, Kündigung und Vertragsende

  1. Projekte. Kündigt der Kunde ein Projekt vor Fertigstellung, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Grund gesetzt hat, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 BGB bzw. § 615 BGB). Bereits vorbereitete und erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Verbindlichkeiten frei, die dieser mit Freigabe des Kunden oder im Rahmen erteilter Vorgaben eingegangen ist (z. B. Fremdkosten, Buchungen), und ersetzt die durch den Abbruch entstehenden Stornokosten.

  2. Retainer. Es gelten § 6 Abs. 6 sowie die gesetzlichen Kündigungsrechte.

  3. Tagessatz-Termine. Sagt der Kunde einen fest vereinbarten Einsatztag ab oder verschiebt er ihn, kann der Auftragnehmer folgendes Ausfallhonorar verlangen: bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei; 13 bis 7 Kalendertage vorher 50 %; weniger als 7 Kalendertage vorher 80 % des vereinbarten Tagessatzes. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reise- und Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; anderweitiger Erwerb am freigewordenen Tag wird angerechnet.

  4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist oder von ihm verlangt, an Kommunikation mitzuwirken, die erkennbar rechtswidrig oder irreführend ist.

  5. Kündigungen bedürfen der Textform.

  6. Unterlagen und Daten. Der Auftragnehmer bewahrt überlassene Unterlagen und Dateien während der Vertragslaufzeit sorgfältig auf. Bei Vertragsende übergibt er die geschuldeten Arbeitsergebnisse, soweit die Vergütung hierfür bezahlt ist. Überlassene Unterlagen gibt er auf Anforderung des Kunden auf dessen Kosten zurück; im Übrigen löscht er sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung oder Speicherung über das Vertragsende hinaus besteht nicht; die Sicherung übergebener Arbeitsergebnisse obliegt dem Kunden.

§ 15 Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer darf den Kunden nach Abschluss oder während der Zusammenarbeit unter Nennung von Name und Logo als Referenz auf seiner Website, in Präsentationen und Social-Media-Profilen anführen und die erbrachten Leistungen in allgemeiner Form beschreiben. Vertrauliche Informationen (§ 11) werden dabei nicht offengelegt.

  2. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen; der Auftragnehmer entfernt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist aus seinen Medien.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform. Individuelle Absprachen bleiben davon unberührt (§ 305b BGB).

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  3. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Ort, an dem die Leistung vereinbarungsgemäß zu erbringen ist, im Zweifel sein Sitz.

  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

  6. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.
     

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